Wir beraten Arbeitnehmer*innen und Rentner
Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ab 2009 bei der Anwendung des Grenzbetrages von 18.000 / 36.000 Euro nicht einbezogen, wenn deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden hingegen einbezogen, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.
Dies gilt auch für Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind.
Da wir in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften arbeiten, bieten wir Ihnen immer günstigste Mitgliedsbeiträge. Diese starten bei 59 €.
Hier erfahren Sie mehr darüber.
Neben den Unterlagen wie Lohnsteuerbescheinigung, Fahrtkosten zur Arbeit, Spenden oder Handwerkerrechnungen können noch je nach individueller Situation weitere Belege benötigt werden. Gerne besprechen wir dies beim Beratungstermin oder vorab telefonisch. Gerne können Sie auch unsere Checkliste nutzen.
Das Finanzamt hat Rückfragen zu Ihrer Steuererklärung?
Wir erledigen das für Sie. Wir prüfen die Rückfragen und übernehmen die komplette Korrespondenz mit dem Finanzamt.
Das Finanzamt berechnet bei jedem Steuerbescheid, ob Vorauszahlungen zur Einkommensteuer notwendig sind. Vorauszahlungen können viele Gründe haben (z.B. Steuerklasse III / IV oder Vermietungseinkünfte). Oft sind diese Vorauszahlungsbescheide jedoch zu hoch. Gerne prüfen wir im Rahmen einer Mitgliedschaft, ob die Vorauszahlungen herabgesetzt werden können und beantragen dies beim Finanzamt.
Selbstständige, Rentner und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Zudem müssen Arbeitnehmer, die neben dem Gehalt mehr als 410 EUR Einnahmen haben, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dies gilt genauso für gemeinsam veranlagte Ehepaare, mit der Steuerklassenkombination III/V. Auch Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern, Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld) und Abfindungen führen zur Pflichtabgabe.
Nicht zur Abgabe verpflichtet sind Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I. Oft macht aber hier eine Abgabe der Steuererklärung Sinn um Steuererstattungen zu prüfen. Sie können ihre Steuererklärung bis zu 4 Jahre später einreichen.
Unser Lohnsteuerhilfeverein kann eine verlängerte Abgabefrist nutzen. Somit können Steuererklärungen bis zum 28.02 des übernächsten Jahres abgegeben werden.
Für die Steuererklärung 2020 gibt es coronabedingt sogar eine Fristverlängerung bis 31.05.2022.
Ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt eine wesentlich kürzere Frist bis 31.07. des Folgejahres.
Nach einer Heirat bekommen beide Ehegatten automatisch die Steuerklassen IV / IV. Gerne wird auch die Steuerklasse III / V genutzt, welche jedoch beantragt werden muss. Ob dies für Sie sinnvoll ist, können wir gerne beim Beratungsgespräch für Mitglieder klären.
Montag - Donnerstag:
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